Hanjo Hamann / Publications

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Selection of six academic writings, grouped by subject, sorted from newest to oldest.
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6 … Das unhaltbare Postprivileg im Frachtrecht. Historische Rekonstruktion und dogmatische Schwächen der Haftungsfreizeichnung für „briefähnliche Sendungen“ (§ 449 HGB)
186 Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht 419–461 (2022) … ISSN: 0044-2437

5 … Deutsche Zivilrechtslehre. Eine rechtstatsächliche Untersuchung ihrer Demographie, Institutionalisierung und Lehrstuhldenominationen
221 Archiv für die civilistische Praxis 287–316 (2021) … DOI: 10.1628/acp-2021-0014

4 … Diskussionsbericht zum Referat von Katja Langenbucher. [Digitales Finanzwesen: Vom Bargeld zur Blockchain]
218 Archiv für die civilistische Praxis 430–437 (2018) … DOI: 10.1628/acp-2018-0016

3 … Die empirische Herangehensweise im Zivilrecht. Lebensnähe und Methodenehrlichkeit für die juristische Analytik?
217 Archiv für die civilistische Praxis 311–336 (2017), jointly with Leonard Hoeft … DOI: 10.1628/000389917X15002739282653

2 … Evidenzbasierte Jurisprudenz. Methoden empirischer Forschung und ihr Erkenntniswert für das Recht am Beispiel des Gesellschaftsrechts
Tübingen: Mohr Siebeck publishers (2014), 414 pp. … DOI: 10.1628/978-3-16-159731-2

1 … Herabsetzung von Vorstandsvergütungen in der Krise. Zu einem zeitgemäßen Verständnis von § 87 Abs. 2 AktG unter Berücksichtigung von Arbeitnehmerbelangen
38 Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 847–871 (2009), jointly with Georg A. Wittuhn … DOI: 10.1515/ZGRE.2009.847 „Pacta sunt servanda“, das ist ein fester und notwendiger Grundsatz jeder entwickelten Rechtsordnung. Die ungeheuren Schwankungen und Zusammenbrüche in der Weltwirtschaft, insbesondere aber des deutschen Wirtschaftslebens haben das Problem wieder in den Brennpunkt der Erörterungen gerückt, ob an diesem Grundsatz auch dann festzuhalten ist, wenn in den Umständen, unter denen sich ein Schuldner zur Leistung verpflichtet hat, eine Änderung eingetreten ist.
Diese Worte stammen nicht von uns. Sie sind abgeschrieben. Nicht aber, wie man vielleicht vermuten mag, aus einer der juristischen Gazetten dieser Tage, sondern aus einer über 75 Jahre alten Doktorarbeit. Ihr Thema – „Vertragstreue“ – ist heute so aktuell wie damals, und zwar aus dem selben Grund. Dabei hat die Wirtschaftskrise einer bestimmten Art von Verträgen erneut Aufmerksamkeit über die wissenschaftliche Diskussion hinaus verschafft: Anstellungsverträgen von Vorstandsmitgliedern. Die Organvergütung in deutschen Unternehmen war schon seit Beginn der corporate-governance-Debatte ein gesellschaftliches Reizthema. In der aktuellen Wirtschaftskrise griff der Gesetzgeber erstmals direkt in die unternehmerische Gehaltspolitik ein, indem er Unternehmen des Finanzsektors, die sich um eine Förderung durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) bewerben, konkrete Höchstzahlen für die angemessene Entlohnung ihrer Vorstandsmitglieder vorgab: „Bei Organmitgliedern und Geschäftsleitern gilt eine monetäre Vergütung, die 500 000 Euro pro Jahr übersteigt, grundsätzlich als unangemessen.“, so § 5 Abs. 2 Nr. 4 lit. a S. 6 der Verordnung zur Durchführung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. In den Fällen einer höheren – mithin unangemessenen – Vergütung gibt der nachfolgende Satz den Aspiranten eine „Herabsetzung der Organvergütung im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten unter Einbeziehung des § 87 Abs. 2 des Aktiengesetzes“ auf.
Eben dieser § 87 Abs. 2 AktG – der natürlich auch außerhalb des Finanzsektors gilt und nicht einmal auf das Aktienrecht beschränkt, sondern analog bzw. nach seinem Rechtsgedanken auch auf die GmbH anwendbar ist – ist nun Gegenstand einer gesetzlichen Reform geworden. Der Aufsatz zeigt, dass bei sachgerechter Auslegung des § 87 Abs. 2 AktG schon zuvor weitgehend der Rechtszustand erreicht war, den die Gesetzesänderung nur deklaratorisch nachvollzogen hat und wendet sich damit gegen die bisher vorherrschende Auffassung zu § 87 AktG im Schrifttum und in der Judikatur. Zudem entwickelt der Aufsatz praktische Leitlinien für die Feststellung eines Herabsetzungsfalls i.S.v. § 87 Abs. 2 AktG.